Alles was Recht ist - ►Video Marketing Seminar
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Alles was Recht ist

Das heutige Mitmachnetz lebt von den Aktionen seiner User. Allzu schnell wird dabei vergessen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. So werden häufig vollkommen arglos Bilder, Musik und Filme heruntergeladen, weitergeleitet oder in veränderter Form wieder geteilt. Besonders beliebt sind Konzertaufzeichnungen oder Liveübertragungen direkt aus dem Konzertsaal. Mittlerweile haben sowohl Facebook als auch YouTube Algorithmen entwickelt, die lizenzrechtlich geschützte Musik erkennen, die Veröffentlichung umgehend stoppen und im schlimmsten Fall den Kanal sperren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die abgespielte Musik nur „Beiwerk“ während einer Veranstaltung (z. B. Boxer beim Gang in den Ring) ist oder ob es sich tatsächlich um ein Konzert handelt. Gerade Unternehmen sollten sich auf jeden Fall mit Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechten auseinandersetzen. Die Einstellung „Es wird schon keiner merken“ kann im Internet recht schnell ziemlich teuer werden.

Grundlagen zum Wettbewerbsrecht

Jedes Unternehmen, das auf den Social-Media-Plattformen aktiv ist, sollte das Wettbewerbsrecht beachten. Facebook und Co. sind im Grunde genommen nichts anderes als Werbeplattformen, vergleichbar mit den allseits bekannten Kanälen Zeitung, Hörfunk und Fernsehen. Und alles, was dem Unternehmensgewinn förderlich ist, wird auch als Werbung ausgelegt. Deshalb gilt auch hier uneingeschränkt das Werberecht. Darin enthalten ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), auch Wettbewerbsrecht genannt. Dort wird festgelegt, dass sich alle Wettbewerber an dieselben Vorschriften zu halten haben. Wer falsch spielt, wird abgemahnt – auch im Internet. Hier nur ein paar der wichtigsten Regelungen:[1]

  • Wer mit dem niedrigsten Preis wirbt, sollte sicher sein, dass das auch stimmt. Falschaussagen werden bestraft.
  • Preisangaben müssen als Endpreise inkl. MwSt. und Versandkosten erfolgen.
  • Falsche Angaben zur unverbindlichen Preisangabe des Herstellers verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht und werden abgemahnt.
  • Die Verunglimpfung von Mitbewerbern oder Wettbewerbern ist verboten. Hierzu gehört auch das Herabsetzen oder Verunglimpfen von Waren und Dienstleistungen sowie das Behaupten und Verbreiten falscher Tatsachen.
  • Auch das Teilen von Links, in denen Mitbewerber schlechtgeredet oder erniedrigt werden, ist rechtswidrig.
  • Der Vergleich zwischen Waren und Dienstleistungen mit Angeboten des Wettbewerbers ist nur dann zulässig, wenn es sich um den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung handelt.
  • Auch wenn vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt ist, gibt es zahlreiche Fallstricke, die das Stolpern recht teuer machen können. Deshalb möchten wir dringend davon abraten.

Influencer als Werbeträger

Egal ob Schminktipps, Lebensweisheiten oder Techniknews. Die Werbeindustrie hat schon längst die Influencer für sich entdeckt und „kauft“ die besonders erfolgreichen unter ihnen ein, um für ihre Marke oder ihre Produkte zu werben. Wenn dann der Lippenstift der Markte XY im Bild erscheint, muss seit 2017 darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um Werbung handelt (#Werbung). So soll verhindert werden, dass der Zuschauer irregeleitet wird. Wer sich nicht daran hält, läuft Gefahr, wegen Schleichwerbung abgemahnt zu werden.

Kennzeichnungspflicht von Werbung

Angenommen ein Werbefilm „schlägt“ in den sozialen Medien ein, wird zum viralen Internethit. Damit sich die Zuschauer von Anfang an im Klaren darüber sind, dass es sich dabei um einen Werbefilm handelt, muss ein solcher Beitrag als Werbung gekennzeichnet sein. Dabei genügt es, zu Beginn oder am Ende des Films per Schrifteinblendung darauf hinzuweisen. Ansonsten läuft man auch hier Gefahr, wegen Schleichwerbung belangt zu werden.

Urheberrecht und Nutzungsrecht

Das Urheberrecht macht einen kleinen aber feinen Unterschied zwischen einer Idee und den Inhalten, die aufgrund dieser Idee entstehen. Letztere wird nämlich durch das Urheberecht nicht geschützt. Angenommen Sie produzieren einen Film zum Thema Wasser. Selbstverständlich dürfen anschließend auch andere zum selben Thema einen Film machen. Wird dabei allerdings das bestehende Drehbuch mit Texten und Szenenabläufen kopiert, greift der Urheberschutz. Unter anderem werden Bilder, Filme, Musik und Texte im Urheberrecht als Werke bezeichnet.[2]

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen (§ 29 UrhG).

Um geschützte Werke dennoch nutzen zu dürfen, können vom Urheber Nutzungsrechte eingeräumt werden (§ 31 UrhG). So kann ein Videoproduzent über die Erteilung von Nutzungsrechten bestimmen, wie und wo sein Film eingesetzt werden darf. Aber auch wenn er sämtliche Nutzungsrechte uneingeschränkt verkauft, bleibt er zeitlebens der Urheber. Die Entscheidungsfreiheit, was mit seinem Film passiert, liegt aber nicht mehr in seiner Hand. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall vor der Veröffentlichung von Text-, Bild- und Videoinhalten die Nutzungsrechte vertraglich festhalten. Das „Wird-schon-keiner-merken“-Prinzip ist gefährlich. Mittlerweile gibt es eine ziemlich findige Industrie, die täglich auf der Suche nach Urheberrechtsverstößen ist und gnadenlos abrechnet.

Datenschutz-Grundverordnung und Persönlichkeitsrecht

Jeder kennt sie und hat auch schon einmal darüber gelacht: Streiche mit versteckter Kamera, im Internet auch als Prankvideos bekannt. Was aber die Wenigsten wissen: Ohne die ausdrückliche Genehmigung der gefilmten Person verstoßen diese Filme gegen das Recht am eigenen Bild und müssten eigentlich umgehend gelöscht werden.

Das gilt selbstverständlich nicht nur für solche Prankvideos, sondern für sämtliche Bilder und Filme, in denen Personen im Mittelpunkt des Geschehens stehen.

Seit dem 25. Mai 2018 wurde diese Regelung durch die europaweite Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch weiter verschärft. Dadurch erhalten die Menschen umfassende Kontroll- und Entscheidungsmöglichkeiten, wie mit ihren digitalen Daten verfahren werden darf. Und hierzu zählen sowohl Foto- als auch Filmaufnahmen. Was bisher eindeutig über das Kunsturheberschutzgesetz (KUG) geregelt wurde, wird künftig von der DSGVO ersetzt. Und das hat großen Einfluss auf die Durchführbarkeit von Medienproduktionen, bei denen Menschen zu sehen und zu erkennen sind. So war es bisher erlaubt, Menschenansammlungen (beispielsweise bei einem Konzert) oder Personen, die lediglich als „Beiwerk“ in den Aufnahmen zu sehen sind (beispielsweise vor einem Bauwerk oder Denkmal), zu filmen. Die DSGVO fordert, dass vor den Aufnahmen von allen Personen eine schriftliche Einwilligung vorliegen muss. Bei Konzert- oder Massenveranstaltungen ein Ding der Unmöglichkeit. Aber selbst, wenn die Personen eine Einverständniserklärung unterschrieben haben, können sie diese jederzeit widerrufen und auf die Löschung der Daten bestehen (Art. 17 DSGVO, Art. 21 DSGV). Die Verfasser der Grundverordnung erwarten, dass die in manchen Punkten entstandene Unvereinbarkeit zwischen DSGVO-Regelungen und bisher gültiger Gesetzgebung auf nationaler Ebene geklärt wird. Bis dahin herrscht jedoch eine große Verunsicherung innerhalb der Branche. Viele Medienschaffende befürchten eine Abmahnwelle mit Geldbußen in Millionenhöhe. Ein erster Gerichtsentscheid vom Juni 2018 hat, zumindest bei journalistischen Produktionen, die weitere Gültigkeit des KUG gestattet. Es ist zu erwarten, dass in den kommenden Monaten weitere Entscheidungen folgen, die wieder für mehr Rechtssicherheit sorgen werden. Falls Sie eine Einwilligungserklärung erstellen wollen, sollten darin neben der Angabe von persönlichen Daten (Name und Adresse) folgende Punkte enthalten sein:

  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Produktionsfirma
  • Verwendungszweck der Aufnahmen
  • Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Hinweis, dass die Daten für den angegebenen Zweck archiviert werden
  • Dauer der Speicherung
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Produktionsfirma zu beschweren (Art. 77 DSGVO)

Wir geben hier ausdrücklich keine Garantie auf Vollständigkeit

 

[1] Quelle: https://dejure.org/gesetze/UWG

[2] § 2 des Gesetzes über Urheberrecht (UrhG) beschreibt, welche Inhalte durch dieses Gesetz geschützt sind.

Thomas Bitzer-Prill

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